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Sundern, im April 2023

I. Allgemeines

  1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Geschäfte und Verträge mit chris beck | rund·um audio (nachfolgend “Auftragnehmer” (AN) genannt) und seinen Kunden/Vertragspartnern (nachfolgend “Auftraggeber” (AG) genannt). Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfter der AG, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Mit Beauftragung des AN durch den AG akzeptiert der AG die Geltung und Anwendbarkeit dieser AGB
  2. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung des AN. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des AG werden ausdrücklich widersprochen.
  3. Angebote des AN sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die Unterzeichnung eines verbindlichen, durch den AG nicht veränderten Angebotes zustande, welches rechtzeitig beim AN eintrifft. Ein Vertrag kommt ebenfalls durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Überlassung des Mietgegenstandes durch den AG bzw. Beginn der Serviceleistungen zustande.
  4. Konzepte, Ideen und Unterlagen wie Angebote, Bilder, Kalkulationen, Showfiles, technische Skizzen/Zeichnungen, Visualisierungen, und andere erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte wird nur mit schriftlichem Einverständnis des AN gestattet. 
  5. Der AG stimmt der Speicherung von relevanten Daten durch den AN zu. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

II. Leistungen und Vertragsgegenstand

Leistungsgegenstand
  1. Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete oder zum Verkauf/Verbrauch und/oder Beauftragungen für Arbeiten als Techniker und/oder andere Serviceleistungen. Die vereinbarten Leistungen werden in vereinbarter Qualität und zum vereinbarten Zeitpunkt erbracht. Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 
  2. Leistungen, die notwendigerweise zur Erfüllung der Hauptleistungen erforderlich sind, schließt dies ohne schriftlichen Zusatz mit ein.
Preise und Zahlung
  1. Die im Angebot geltenden Preise verstehen sich rein netto, durch die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG wird keine Mehrwertsteuer ausgewiesen.
  2. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten alle Preise exklusive Reise-/Hotel- sowie Verpflegungskosten (insoweit gilt. III.)
  3. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
  4. Der Abzug von Skonto ist, sofern nicht anders vereinbart wurde, nicht möglich.
  5. Der AN rechnet seine Leistungen prüfbar ab. Er hat sich auf die im Vertrag bezeichneten Posten zu beziehen. Die Beweislast für falsche Abrechnungen liegt beim AG.
  6. Der AN weist dem AG alle ihm in Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistung entstandenen Kosten durch Kopien der Originalbelege oder als zusätzliche Leistung unter Nachweis einer Kopie der Kostenermittlung nach.
  7. Zahlungsverzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein.
    1. Bei Zahlungsverzug ist es dem AN gestattet, die weitere Nutzung zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen.
    2. Der AN ist zur Deckung der Auslagen und des Aufwandes berechtigt folgende Mahngebühren zu verlangen: 1. Mahnung 5,-€, 2. Mahnung 7,50€, 3. Mahnung 9€, darüber hinaus kann der AN für den fälligen Betrag Verzugszinsen verlangen.
  8. Der AN ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des AG wesentlich mindern.
Pflichten des Auftraggebers
  1. Ansprechpartner
    Während des gesamten Projektzeitraums stellt der AG dem AN einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner zur Verfügung.
  2. Versicherung von Mietsachen
    Der AG ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
  3. Mitwirkungspflicht (Unterlagen)
    Der AG ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Veranstaltung zu fördern. Dazu übergibt er rechtzeitig alle für die Erfüllung seiner Leistung notwendigen Unterlagen an den AN. Der AG entscheidet alle anstehenden Fragen unverzüglich.
  4. Stromversorgung
    Der AG hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen, -schwankungen eintreten, haftet der AG. Auch eine vom AN installierte Stromverteilung entbindet den AG nicht von dieser Haftung.
  5. Genehmigungen
    Sofern der AG selbst Veranstalter ist, hat er bis zum Veranstaltungsbeginn die dafür notwendigen Genehmigungen zu beschaffen.
  6. Materialhaftung (sofern der AG zugleich Vermieter der zu betreibenden Anlagen ist)
    – Die dem AN vom AG zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und -geräte werden in einwandfreiem Zustand betriebsbereit übergeben.
    – Der AG hat alle Arbeitsmittel, die notwendigerweise für die Inbetriebnahme der Anlagen benötigt werden, in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die Haftung hierfür ist gesondert zu regeln.
  7. Kündigung
    – Der AG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den AG jedoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich der vom AN hierdurch ersparten Aufwendungen oder des böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs.
    – Beide Vertragsparteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
  8. Stornierung 
    Eine Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim AN maßgeblich.

    Im Falle der Stornierung innerhalb zwei Tage vor Mietbeginn, wird die Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Durch eine frühzeitige Stornierung, ermäßigt sich diese jedoch wie folgt:
    – bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung
    – bis 10 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung
    – bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung

    Im Einzelfall können hiervon anderweitige Regelungen mit beiderseitigem Einverständnis getroffen werden.
Haftungsausschluss/-begrenzung

1. Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

2. Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 1 gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:

– für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
–  für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
–  im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
–  im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
–  soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben;
–  bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

3. Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 2, dort 4, 5 und 6 Spiegelstrich vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

4. Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von 12.500 EUR. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

5.  Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 1 bis 4. und Ziff. 6. gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

6.  Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

III. Serviceleistungen

Sofern der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Abbau, Anlieferung, Techniker und/oder anderes Personal beinhaltet gelten darüber hinaus die folgenden Vereinbarungen:

  1. Anfahrt / Durchfahrt
    Der AG hat für eine problemlose Durchfahrt- und Liefermöglichkeit für das jeweilige Transportmittel Sorge zu tragen. Ebenso stellt er für die Vertragsdauer entsprechende Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Alle anfallenden Kosten, auch wenn diese unverlangt vom AN ausgelegt werden, gehen zu Lasten des AG.
  2. Werkvertrag und Zeiten
    AG und AN schließen einen Werkvertrag. Der AN verpflichtet sich, die für die Leistungserbringung im Vertrag festgelegten Zeiten einzuhalten.
    Sollten sich Arbeiten verzögern oder verlängern, ohne dass der AN dies zu vertreten hat, ist die entstehende Mehrleistung vom AG zu entlohnen.
  3. Arbeitszeiten und Überstunden
    Die pauschalen Tagessätze für Personal verstehen sich für den Zeitraum bis maximal 10 Stunden. Darüber hinaus werden anfallende Überstunden jeweils mit 1/10 des Tagessatzes zzgl. eines Überstundenzuschlags veranschlagt.
  4. Überwachung
    Der AG stellt während des kompletten Zeitraumes die Überwachung des Personals und Mietmaterials sicher. Dies gilt insbesondere auch für die Aufbau-, Abbau-, Proben- und Veranstaltungszeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Der AN übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.
  5. Verpflegung
    Entsprechend der Veranstaltung ist die Verpflegung des Personals durch den AG sicherzustellen. Andernfalls wird eine Verpflegungspauschale von 25,- pro Person und Tag berechnet.
  6. Reisekosten
    Die notwendigen Reisekosten des Personals (Fern- und Nahverkehr einschließlich täglicher Reisen zwischen Hotel und Ausführungsort) sind vom AG zu tragen.
  7. Unterbringung des Personals
    Bei Serviceleistungen außerhalb eines Umkreises von 50 km ab 59846 Sundern, besteht nach Bedarf Anspruch auf eine Übernachtungsmöglichkeit für jede Person (Einzelzimmer mindestens mittleren Standards, in der Nähe des Ortes der Leistungserbringung)
  8. Anreisetage
    Notwendige Anreisetage werden, sofern nicht anders vereinbart, bei einer Entfernung bis 300 km zwischen Geschäftssitz des AN und Erbringungsort mit 50% der Tagespauschale, bei größeren Entfernungen mit 100% der Tagespauschale abgerechnet.

IV. Mietbedingungen

Sofern der Vertrag die Anmietung von Material vorsieht, gelten folgende Bestimmungen. Diese gelten im Übrigen auch, wenn entsprechendes Equipment vom AN für die Durchführung der Dienstleistung mit eingebracht wird.

Mietzeit und Mietgebühr
  1. Die Mietzeit wird nach Tagen (12 Uhr bis 12 Uhr folgender Tag) berechnet.
    Sofern nicht anders vereinbart, beginnt die Mietzeit mit der Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager des AN und endet mit der vereinbarten Rücklieferung. Angefangene Tage zählen voll.
  2. Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste, unabhängig davon, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr.
  3. Der AN behält sich das Recht vor, aufgeführte Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.
Versand und Gefahrenübergang
  1. Der Versand / Transport der Mietsache erfolgt auf Kosten und Risiko des AG auf dem vom AN gewählten Versandweg.
  2. Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des AN ein, auch wenn der Transport durch den AG erfolgt.
  3. Der AG bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren einwandfreien Zustand, Funktion und Vollständigkeit. Jeweils erforderliches Zubehör ist beigepackt.
  4. Wird ein Mangel erst später erkannt, so ist dieser unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt der Zustand der Mietgegenstände als mangelfrei.
  5. Der AG hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge von Ausfall, Unterbrechung oder Schwankung der Stromversorgung eintreten, haftet der AG. 
  6. Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des AN.
  7. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt.
  8. Der Verkauf sowie die Verpfändung sind untersagt.
Haftung des Auftraggebers
  1. Der AG haftet für alle Schäden (z.B. Diebstahl, verursachte Defekte, Verlust, Transport-, Personen-, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung,, Verschmutzung, Witterung u.a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Geräten und Zubehör durch ihn oder Dritte (z.B. Gäste) entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter.
  2. Im Falle eines Totalschadens hat der AG den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat.
Versicherung

Der AG ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

Schadensersatz
  1. Der AN haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
  2. Eine Haftung des AN für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken wird ausgeschlossen.
  3. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung ergeben ist ebenso ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache bei Kopplung mit Fremdequipment.
  4. Etwaige Mängel der Mietgegenstände sind dem AN unverzüglich anzuzeigen. Der AG verpflichtet sich, bei auftretenden Störungen im Rahmen seiner Möglichkeiten eventuelle Schäden gering zu halten.

V. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz in 59846 Sundern, Parkstraße 24.
  2. Gerichtsstand ist Arnsberg, soweit gesetzlich zulässig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.
  4. Diese AGB gelten bis auf Widerruf oder bis zum Erscheinen einer neuen Version.

Chris Beck | rund·um audio
Parkstr. 24
59846 Sundern

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